Innerhalb welcher Frist sollte die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen?

Antwort vom

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt.