Innerhalb welcher Frist sollte die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen?

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Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt.

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