Innerhalb welcher Frist sollte die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen?
Antwort vomDie Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt.