Kann eine Forderung nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden?

Antwort

Grundsätzlich können Forderungen gegen den Nachlass auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen: 1. **Nachlassverfahren und Nachlassverbindlichkeiten:** Das Nachlassverfahren dient dazu, die Erben festzustellen und den Nachlass zu ordnen. Nachlassverbindlichkeiten (also Schulden des Erblassers oder bestimmte Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen) bestehen unabhängig vom Abschluss des Nachlassverfahrens weiter. 2. **Geltendmachung nach Verfahrensabschluss:** Auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens können Gläubiger ihre Forderungen grundsätzlich noch gegenüber den Erben geltend machen. Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Das Nachlassverfahren (z.B. die Erteilung eines Erbscheins) ändert nichts an der Existenz der Forderung. 3. **Einschränkungen:** - **Ausschlussfristen:** In bestimmten Fällen (z.B. bei Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung) gibt es Fristen, nach deren Ablauf Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden. - **Erschöpfung des Nachlasses:** Ist der Nachlass bereits verteilt und verbraucht, kann es schwierig sein, die Forderung noch durchzusetzen. - **Erbenhaftung:** Die Erben haften grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen, können aber die Haftung auf den Nachlass beschränken (z.B. durch Nachlassinsolvenz). **Fazit:** Ja, eine Forderung gegen den Nachlass kann grundsätzlich auch nach Abschluss des Nachlassverfahrens geltend gemacht werden, solange keine besonderen Ausschlussfristen oder andere rechtliche Hindernisse bestehen. Die Forderung richtet sich dann gegen die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbrecht_node.html).

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