Haben EU-Mitgliedstaaten oder die Union Zuständigkeit bei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle?

Antwort vom

Die Mitgliedstaaten der EU haben in der Regel die Zuständigkeit für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ihrer eigenen Verwaltungsakte. Die EU selbst hat jedoch auch eigene Institutionen, die für die Kontrolle von Verwaltungsakten zuständig sind, insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH kann in bestimmten Fällen über die Rechtmäßigkeit von Handlungen der EU-Organe entscheiden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU selbst Zuständigkeiten in der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle haben, jedoch in unterschiedlichen Kontexten und für unterschiedliche Arten von Entscheidungen.

Neue Frage stellen

Verwandte Fragen

Schließt die Umsetzung einer EU-Richtlinie eine abstrakte Normenkontrolle gegen das Gesetz aus?

Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**....