Darf man beim Ausschlagen einer Erbschaft angeben, dass Schulden vermutet werden, oder hat das Nachteile?

Antwort

Wenn du ein Erbe ausschlagen möchtest, kannst du als Grund angeben, dass du vermutest, Schulden zu erben. Das ist in der Regel nicht nachteilig. Die Ausschlagung eines Erbes ist in Deutschland grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich (§ 1945 BGB). Es ist also nicht erforderlich, einen Grund zu nennen – weder beim Nachlassgericht noch bei der Erklärung gegenüber einem Notar. Falls du dennoch einen Grund angibst, etwa die Vermutung von Nachlassschulden, hat das keine negativen rechtlichen Folgen für dich. Die Ausschlagung ist eine einseitige Willenserklärung und wird wirksam, sobald sie form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht. Das Gericht prüft nicht, ob dein Grund „ausreichend“ ist. Wichtig: Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Nach der Ausschlagung bist du so zu behandeln, als wärst du nie Erbe geworden – unabhängig vom Grund. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbrecht_node.html) oder beim [Nachlassgericht](https://www.justiz.de/themen/nachlass/index.php). Fazit: Die Angabe von Schulden als Grund ist nicht nachteilig, aber auch nicht erforderlich. Entscheidend ist die frist- und formgerechte Ausschlagung.

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