Nein. Eine Impfhelferin hat nicht nur Datenschutzpflicht; sie kann je nach Rolle auch einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Impfhelferin“,...
Sind entsendete Mitarbeiter datenschutzrechtlich Dritte oder Teil des Empfängerunternehmens?
Antwort vomEntsendete Mitarbeiter sind datenschutzrechtlich **in der Regel nicht „Dritte“**, sondern dem **Empfängerunternehmen** zuzurechnen, **wenn** sie in dessen Organisationsbereich eingegliedert sind und auf dessen Weisung handeln. Maßgeblich ist also nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern vor allem die **tatsächliche Einbindung**: - **Teil des Empfängerunternehmens**: bei Eingliederung in dessen Abläufe, Rollen, Zugriffsrechte und Weisungsstruktur. - **Eher Dritte**: wenn sie für ein anderes Unternehmen eigenständig tätig bleiben und nicht in die Organisation des Empfängers eingegliedert sind. Datenschutzrechtlich ist die Abgrenzung wichtig für die Frage, ob eine Datenweitergabe an einen „Dritten“ vorliegt oder eine **interne Verarbeitung innerhalb des Verantwortlichen**. Kurzform: - **Eingegliedert und weisungsgebunden beim Empfänger** → **nicht Dritter** - **Extern und organisatorisch selbstständig** → **Dritter** Rechtlich hängt die Einordnung immer vom **konkreten Entsendemodell** ab. Besonders relevant sind: - Weisungsrecht - organisatorische Eingliederung - Zweckbindung der Verarbeitung - Zugriffs- und Berechtigungskonzept - vertragliche Ausgestaltung zwischen den Unternehmen Für eine belastbare Einordnung im Einzelfall ist meist zu prüfen, ob eine Konstellation als - **gemeinsame Verantwortlichkeit**, - **Auftragsverarbeitung** oder - **Übermittlung an einen Dritten** vorliegt.
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