Wenn ein Träger „nach billigem Ermessen“ entscheidet, bedeutet das, dass er eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen muss.... [mehr]
Die Behörde hat in der Regel drei Entscheidungsmöglichkeiten bei einem Rechtsmittel: 1. **Abweisung des Rechtsmittels**: Die Behörde kann das Rechtsmittel zurückweisen, wenn sie der Meinung ist, dass die ursprüngliche Entscheidung korrekt war. 2. **Änderung der Entscheidung**: Die Behörde kann die ursprüngliche Entscheidung ändern, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Entscheidung fehlerhaft war oder neue Informationen vorliegen. 3. **Aufhebung der Entscheidung**: Die Behörde kann die ursprüngliche Entscheidung aufheben und gegebenenfalls eine neue Entscheidung treffen oder das Verfahren an die zuständige Stelle zurückverweisen. Die genauen Optionen können je nach Rechtsgebiet und spezifischem Verfahren variieren.
Wenn ein Träger „nach billigem Ermessen“ entscheidet, bedeutet das, dass er eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen muss.... [mehr]
Das nennt man **"Fiktionswirkung"** oder **"Genehmigungsfiktion"**. Im deutschen Verwaltungsrecht bedeutet das, dass ein Antrag als genehmigt gilt, wenn die Behörde innerhalb... [mehr]