Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Im Beamtenrecht bezieht sich Eigenverantwortung auf die Pflicht der Beamten, ihre Aufgaben selbstständig und gewissenhaft zu erfüllen. Dies umfasst die Verantwortung für das eigene Handeln und die Einhaltung der gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften. Beamte müssen ihre Entscheidungen und Handlungen stets im Einklang mit den geltenden Gesetzen und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit treffen. Eigenverantwortung bedeutet auch, dass Beamte für Fehler oder Pflichtverletzungen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können, was Disziplinarmaßnahmen oder andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs.... [mehr]
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]