Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankert, der festlegt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geregelt und fortentwickelt wird. Zu den wichtigsten hergebrachten Grundsätzen zählen: 1. **Lebenszeitprinzip**: Beamte werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt, um ihre Unabhängigkeit zu sichern. 2. **Alimentationsprinzip**: Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte und ihre Familien angemessen zu besolden und zu versorgen. 3. **Treuepflicht des Beamten**: Beamte müssen dem Staat und der Verfassung loyal dienen. 4. **Fürsorgepflicht des Dienstherrn**: Der Staat muss für das Wohl der Beamten und ihrer Familien sorgen. 5. **Laufbahnprinzip**: Der Zugang und Aufstieg im Beamtentum erfolgt nach festgelegten Laufbahnen und Qualifikationen. 6. **Leistungsprinzip**: Auswahl und Beförderung richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 7. **Neutralitäts- und Mäßigungsgebot**: Beamte müssen sich politisch neutral verhalten. 8. **Streikverbot**: Beamte dürfen nicht streiken. Diese Grundsätze sind durch Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, konkretisiert worden und bilden das Fundament des deutschen Beamtenrechts. Sie dürfen nur unter Berücksichtigung ihres Wesensgehalts weiterentwickelt werden.