Darf ein BR-Mitglied bei Anhörungen zur eigenen Person abstimmen?

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Nein, grundsätzlich nicht. Ist ein Betriebsratsmitglied von der Angelegenheit **persönlich unmittelbar betroffen**, gilt es für diesen Tagesordnungspunkt regelmäßig als **zeitweilig verhindert**. Dann darf es **an Beratung und Abstimmung nicht mitwirken**; stattdessen ist ein **Ersatzmitglied** zu laden. Das wird aus § 25 und § 33 BetrVG sowie der BAG-Rechtsprechung hergeleitet. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-574-12.pdf)) Das betrifft typischerweise Verfahren zur **eigenen personellen Maßnahme**, etwa Anhörung/Zustimmung zu **Versetzung, Umgruppierung, Kündigung** oder auch Verfahren zum **Ausschluss aus dem Betriebsrat**. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/betriebsrat-beschlussfassung-32-beratung-und-abstimmung-in-eigenen-angelegenheiten-HI1057987.html)) Wichtig: Nicht jede bloße Interessenkollision reicht. Geht es nur mittelbar um eigene Chancen oder Funktionen, kann eine Mitwirkung ausnahmsweise zulässig sein. Bei einer Anhörung **zur eigenen Person** ist der Ausschluss aber regelmäßig anzunehmen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/betriebsrat-beschlussfassung-32-beratung-und-abstimmung-in-eigenen-angelegenheiten-HI1057987.html)) Kurz: **Bei Anhörungen zur eigenen Person sollte das BR-Mitglied nicht mit abstimmen.** Erfolgt die Mitwirkung trotzdem, kann der Beschluss des Betriebsrats fehlerhaft sein. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-574-12.pdf))