Welche besonderen Verfahrensgrundsätze gelten im Verfahren nach §1666 BGB?

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Im Verfahren nach § 1666 BGB, das sich mit der gerichtlichen Regelung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge befasst, gelten einige besondere Verfahrensgrundsätze: 1. **Amtswegigkeit**: Das Gericht handelt von Amts wegen, was bedeutet, dass es auch ohne Antrag einer Partei tätig werden kann, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. 2. **Kindeswohlprinzip**: Der zentrale Grundsatz ist das Kindeswohl. Alle Entscheidungen müssen darauf abzielen, das Wohl des Kindes zu fördern und zu schützen. 3. **Anhörung des Kindes**: Je nach Alter und Reife des Kindes ist es erforderlich, das Kind anzuhören. Das Gericht muss die Sichtweise des Kindes in die Entscheidung einbeziehen. 4. **Verfahrensbeschleunigung**: Das Verfahren sollte zügig durchgeführt werden, um eine schnelle Klärung der elterlichen Sorge zu gewährleisten und dem Kind eine stabile Situation zu bieten. 5. **Beweisaufnahme**: Das Gericht kann Beweise erheben, um die relevanten Tatsachen zu klären, die für die Entscheidung über die elterliche Sorge von Bedeutung sind. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass die Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls getroffen werden und die Rechte der Beteiligten gewahrt bleiben.

Kategorie: Recht Tags: Verfahren BGB Sorgerecht

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