Ja. - **Vertretung in eigener Sache:** Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich **selbst vertreten** (auch im Zwangsvollstreckungsverfahren). Er handelt dann als Gläubiger und stellt z.B. d...
Ja, nach deutschem Recht bedarf die sofortige Zwangsvollstreckung aus einem Schuldanerkenntnis der notariellen Beurkundung. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Schuldanerkenntnis, das als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dienen soll, nur dann vollstreckbar, wenn es notariell beurkundet ist. Dies dient dem Schutz der Schuldner, da die notarielle Beurkundung eine besondere Form der Beweisführung und Rechtssicherheit bietet.
Ja. - **Vertretung in eigener Sache:** Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich **selbst vertreten** (auch im Zwangsvollstreckungsverfahren). Er handelt dann als Gläubiger und stellt z.B. d...
Die Gerichtskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: **PfÜB**) richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und betragen in der Regel **22,00 Euro** (Stand:...