Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]
Ja, nach deutschem Recht bedarf die sofortige Zwangsvollstreckung aus einem Schuldanerkenntnis der notariellen Beurkundung. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Schuldanerkenntnis, das als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dienen soll, nur dann vollstreckbar, wenn es notariell beurkundet ist. Dies dient dem Schutz der Schuldner, da die notarielle Beurkundung eine besondere Form der Beweisführung und Rechtssicherheit bietet.
Wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nachkommt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein... [mehr]