Muss ein Auftragsverarbeiter ein Unternehmen bei einer Klage nach Art. 82 DSGVO unterstützen?

Antwort vom

Ja – in der Regel muss der Auftragsverarbeiter (AV) das Unternehmen (Verantwortlicher) dabei unterstützen, wenn ein Betroffener nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz geltend macht. Grundlage ist Art. 28 Abs. 3 DSGVO: Der AV ist vertraglich (Auftragsverarbeitungsvertrag) zu verpflichten, den Verantwortlichen bei der Einhaltung der DSGVO zu unterstützen. Dazu gehört typischerweise auch Unterstützung bei der Bearbeitung und Abwehr von Betroffenenansprüchen, soweit diese die Verarbeitung im Auftrag betreffen (z.B. Bereitstellung von Informationen, Logs/Nachweisen, Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterstützung bei Sachverhaltsaufklärung, Mitwirkung bei Auskünften). Wichtig: - **Umfang und Form** der Unterstützung ergeben sich primär aus dem **Auftragsverarbeitungsvertrag** (konkret vereinbarte Mitwirkungspflichten, Reaktionszeiten, Ansprechpartner, Kostenregelung). - Der AV ist **nicht automatisch verpflichtet, die Prozessführung zu übernehmen oder Kosten/Schadensersatz zu tragen**; das hängt von **Vertrag** und **Verschuldens-/Verantwortungsanteilen** ab. - **Haftung nach Art. 82**: AV und Verantwortlicher können gegenüber dem Betroffenen haften, jeweils nach Verantwortungsbereich; intern kann es zu **Regress/Ausgleich** kommen, wenn einer den Schaden bezahlt, der andere aber (mit-)verantwortlich war.

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