Nein – bei einer Versagung oder Entziehung von Jobcenter-Leistungen hilft der Widerspruch allein in der Praxis meist nicht sofort weiter, weil dann trotz Widerspruch erst einmal nicht gezahlt wi...
Ist der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO das richtige Recht gegen unpersonalisierte Werbung im Smart-TV-Menü?
Antwort vom**Ja – aber nur dann, wenn für diese Werbeeinblendungen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Werbung als Direktwerbung einzuordnen ist. Dann ist Art. 21 DSGVO meist das schärfste Recht; wenn die Anzeigen wirklich komplett ohne Personenbezug ausgespielt werden, greift Art. 21 dagegen gar nicht.** ([bfdi.bund.de](https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html?nn=253038)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen „unpersonalisiert“ und „nicht personenbezogen“ „Unpersonalisiert“ heißt im Alltag oft nur: keine interessenbasierte Auswahl. Das bedeutet aber noch nicht, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Schon eine Geräte-ID, IP-Adresse, Nutzungsdaten des Smart TVs oder die Zuordnung „dieses Gerät soll Werbung im Menü sehen“ kann datenschutzrechtlich personenbezogen sein. Gerade bei Smart-TVs weisen Datenschutzaufsichtsbehörden seit Langem darauf hin, dass solche Dienste regelmäßig mit identifizierbaren Geräte- und Nutzungsdaten arbeiten. ([datenschutzkonferenz-online.de](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20150917_oh_smart_tv.pdf)) Die praktische Folge: Viele angeblich „unpersonalisierte“ Menü-Anzeigen sind rechtlich trotzdem datenbasierte Werbung. Dann kommt Art. 21 DSGVO grundsätzlich in Betracht. ([bfdi.bund.de](https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html?nn=253038)) ## Wann Art. 21 wirklich passt Art. 21 Abs. 2 DSGVO ist das starke Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung **für Zwecke der Direktwerbung**. Dafür musst du keine besondere Begründung liefern; nach einem wirksamen Widerspruch muss die Verarbeitung zu diesem Zweck beendet werden. Das bestätigen sowohl der BfDI als auch der EDSA ausdrücklich. ([bfdi.bund.de](https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html?nn=253038)) Der Knackpunkt ist deshalb nicht zuerst der „Widerspruch“, sondern die Vorfrage: **Ist die Einblendung im TV-Menü Direktwerbung auf Basis personenbezogener Daten?** Wenn ja, ist Art. 21 in der Regel das richtige Betroffenenrecht. Wenn nein, läuft ein Widerspruch ins Leere, weil die DSGVO dann auf diesen Teil gar nicht anwendbar ist. ([bfdi.bund.de](https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html?nn=253038)) ## Was bei Smart-TVs oft übersehen wird Der häufige Denkfehler ist: „Nicht personalisiert = datenschutzrechtlich irrelevant.“ Das ist zu kurz. Auch eine für alle Nutzer gleich ausgespielte Werbefläche kann personenbezogene Verarbeitung voraussetzen, etwa um das Gerät zu erreichen, die Anzeige technisch auszuliefern, Frequenzen zu steuern oder Nutzungsereignisse zu messen. Dann ist Art. 21 oft stärker als ein bloßes „Bitte deaktivieren Sie Werbung“, weil er an ein gesetzliches Abwehrrecht anknüpft. Diese Unterscheidung fehlt in vielen oberflächlichen Antworten. ([datenschutzkonferenz-online.de](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20150917_oh_smart_tv.pdf)) ## Klare Einordnung Wenn dein Smart-TV-Hersteller oder Plattformbetreiber für Menü-Werbung Geräte- oder Nutzungsdaten verarbeitet, ist **Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sehr wahrscheinlich das richtige juristische Instrument**. Wenn die Werbung dagegen rein kontextuell und ohne jeden Personenbezug ausgespielt wird, ist **Art. 21 nicht das passende Recht**; dann geht es eher um Vertrags-, Verbraucher- oder Geräteeinstellungen als um ein DSGVO-Widerspruchsrecht. ([bfdi.bund.de](https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html?nn=253038))
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