Grundsätzlich ist es möglich, einer Klage als sogenannter Streitgenosse (§§ 59 ff. ZPO) beizutreten, auch wenn der Hauptkläger anwaltlich vertreten ist. Vor dem Amtsgericht be... [mehr]
Nein, Nebenkläger müssen beim Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt nehmen. Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht besteht für Nebenkläger keine Anwaltspflicht. Sie können sich selbst vertreten oder freiwillig einen Anwalt beauftragen. Eine Ausnahme besteht nur in bestimmten Fällen, etwa wenn das Gericht wegen der Schwere der Tat oder der besonderen Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers einen sogenannten "notwendigen Beistand" bestellt (§ 397a StPO). In der Regel ist dies aber nicht erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/Opferschutz/Nebenklage/inhalt.html).
Grundsätzlich ist es möglich, einer Klage als sogenannter Streitgenosse (§§ 59 ff. ZPO) beizutreten, auch wenn der Hauptkläger anwaltlich vertreten ist. Vor dem Amtsgericht be... [mehr]