Darf Acxiom die Prüfung der Zweckverwendbarkeit von Daten ausschließlich als Kundenpflicht darstellen?

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Ja, das kann grundsätzlich „ok“ sein – aber nur in engen Grenzen und abhängig von Kontext, Rechtsraum und Vertragsinhalt. - **Vertraglich (B2B) ist so eine Klausel üblich:** Datenanbieter versuchen, die **Eignungs-/Zweckverantwortung** auf den Kunden zu verlagern („fit for purpose“). Das ist im Grundsatz zulässig, solange es **klar formuliert** ist und nicht gegen zwingendes Recht verstößt. - **Sie ersetzt keine eigenen Pflichten von Acxiom:** Auch wenn der Kunde den Zweck prüfen muss, kann Acxiom sich typischerweise **nicht wirksam** von Pflichten freizeichnen wie z.B.: - **Einhaltung von Datenschutzrecht** (z.B. DSGVO/UK GDPR/US-State-Privacy je nach Einsatz), - **Rechtsmängelfreiheit/Legitimität der Datenbereitstellung** (z.B. keine unzulässige Herkunft, keine fehlenden Rechte), - **zwingende Gewährleistungs- und Haftungsregeln** (insb. bei AGB-Kontrolle, je nach anwendbarem Recht), - **Irreführung**: Wenn gleichzeitig bestimmte Datenqualität/Abdeckung zugesichert oder beworben wird, kann eine reine „Kundenpflicht“-Formel nicht alles neutralisieren. - **Problematisch wird es, wenn die Klausel faktisch alles abwälzt:** Etwa wenn Acxiom zugleich **jede Verantwortung für Datenrichtigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit, Rechtekette** und **Compliance-Unterstützung** ausschließt und der Kunde „allein“ haften soll. Solche Totalfreizeichnungen sind je nach Rechtssystem/AGB-Regeln angreifbar. Wenn du die konkrete Formulierung (1–2 Sätze) meinst, ist die rechtliche Bewertung stark davon abhängig, ob es nur um **Zweckeignung** geht oder ob damit verdeckt auch **Rechtmäßigkeit/Qualitätszusagen** ausgeschlossen werden sollen. Link: https://www.acxiom.com/

Kategorie: Recht Tags: Datenschutz Haftung Vertrag

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