Ein Innominatvertrag ist ein Vertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und daher keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp darstellt. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („in... [mehr]
Die Abnahmefiktion ist ein Begriff aus dem deutschen Werkvertragsrecht, der in § 640 Abs. 2 BGB geregelt ist. Sie besagt, dass ein Werk als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenenist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, der die Abnahmeberechtigung ausschließt. Die Abnahmefiktion dient dazu, den Auftragnehmer vor einer unberechtigten Verzögerung der Abnahme durch den Auftraggeber zu schützen und die Rechtslage zu klären, wenn der Auftraggeber sich nicht eindeutig verhält.
Ein Innominatvertrag ist ein Vertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und daher keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp darstellt. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („in... [mehr]
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen in Deutschland bestimmten rechtlichen Anforderungen, die vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 305 ff... [mehr]
Im Handels- und Vertragsrecht werden Geschäfte in Bezug auf den Liefertermin in verschiedene Arten unterteilt. Die wichtigsten sind: 1. **Termingeschäft** Hierbei wird ein fester Liefe... [mehr]
Werklohnanspruch und Kosten der Ersatzvornahme stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, das sich aus dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) ergibt. **Werklohnanspruch:** Der Unter... [mehr]