Nein, § 3 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bezieht sich nicht nur auf den Bereich des Arbeitsrechts. Das AGG hat einen breiteren Anwendungsbereich und gilt sowohl im Arbeitsrecht als auch im Zivilrecht. Es soll Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. § 3 Absatz 2 AGG definiert den Begriff der Belästigung und ist somit relevant für alle Bereiche, in denen das AGG Anwendung findet, einschließlich Beschäftigung und Beruf sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.