Was regelt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB?

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§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“ Das bedeutet: Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Grundstückseigentum sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden. Ohne diese Formvorschrift ist der Vertrag nichtig.

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