Nach welchem § darf der Personalrat nach HPVG bei der Einführung eines Employee Self Service mitbestimmen?

Antwort

Der Personalrat hat nach § 75 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Systemen, die die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten betreffen, einschließlich der Einführung von Employee Self Services. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Personalrat in die Planung und Umsetzung solcher Systeme einbezogen wird, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren.

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