Welche Aufenthaltstitel berechtigen zur Teilnahme am Integrationskurs?

Antwort

Zur Teilnahme am Integrationskurs in Deutschland berechtigen in der Regel folgende Aufenthaltstitel: 1. **Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG** (vorübergehender Schutz, z. B. für Geflüchtete aus der Ukraine) 2. **Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG** (anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte) 3. **Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder 5 AufenthG** (Abschiebungsschutz) 4. **Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bis 36 AufenthG** (Familiennachzug) 5. **Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit** (z. B. § 18a, § 18b, § 18d AufenthG) 6. **Niederlassungserlaubnis** (unbefristeter Aufenthaltstitel) 7. **Daueraufenthalt-EU** (§ 9a AufenthG) **Nicht berechtigt** sind in der Regel Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (§ 16 AufenthG), mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltsgestattung (Ausnahme: bestimmte Gruppen können auf Antrag zugelassen werden). **EU-Bürgerinnen und -Bürger** sind nicht verpflichtet, können aber auf Antrag teilnehmen. **Wichtig:** Die genaue Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wird im Einzelfall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft. Weitere Informationen findest du direkt beim [BAMF](https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/Integrationskurse/Teilnahme/teilnahme-node.html).

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