Der Unterschied zwischen Verpflichtung und Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs liegt im rechtlichen Status und der Notwendigkeit der Kursteilnahme: **Verpflichtung zur Teilnahme:** Eine Ver... [mehr]
Ja, asylberechtigte Personen aus Südafrika dürfen grundsätzlich an einem Integrationskurs in Deutschland teilnehmen. Asylberechtigte gehören zu den Gruppen, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben (§ 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Voraussetzung ist, dass sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten dürfen. Weitere Informationen findest du beim [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)](https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/Integrationskurse/Teilnahme/teilnahme-node.html).
Der Unterschied zwischen Verpflichtung und Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs liegt im rechtlichen Status und der Notwendigkeit der Kursteilnahme: **Verpflichtung zur Teilnahme:** Eine Ver... [mehr]
Zur Teilnahme am Integrationskurs in Deutschland berechtigen in der Regel folgende Aufenthaltstitel: 1. **Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG** (vorübergehender Schutz, z. B. für G... [mehr]
Ja, eine Ukrainerin, deren Mann berufstätig ist, kann Zugang zu einem Integrationskurs in Deutschland erhalten. Der Zugang zu Integrationskursen ist in der Regel nicht von der Berufstätigkei... [mehr]
Die Einstufung als Zweitschriftlerner anstelle eines allgemeinen Integrationskurses kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein. Hier sind einige mögliche Begründungen: 1.... [mehr]
Es klingt, als ob die junge Ukrainerin bereits einen Integrationskurs auf A2-Niveau erfolgreich absolviert hat und nun motiviert ist, ihre Deutschkenntnisse durch einen Wiederholerkurs auf B1-Niveau w... [mehr]