Kann der Auszahlungsbetrag für bevorrechtigte Gläubiger vom Forderungsnachweis abweichen?

Antwort

Ja, der Auszahlungsbetrag an bevorzugte Gläubiger kann vom im Forderungsnachweis angegebenen Betrag abweichen. Begründung: Im Insolvenzverfahren werden die Forderungen der Gläubiger zunächst im sogenannten Forderungsnachweis (bzw. Forderungsanmeldung) festgestellt. Die tatsächliche Auszahlung hängt jedoch davon ab, wie viel Masse (Vermögen) im Insolvenzverfahren zur Verfügung steht. Auch bevorrechtigte (bevorzugte) Gläubiger – etwa solche mit Absonderungsrechten oder Masseforderungen – erhalten ihre Quote nur aus dem tatsächlich vorhandenen Vermögen. Mögliche Gründe für eine Abweichung: - **Nicht ausreichende Insolvenzmasse:** Selbst bevorrechtigte Gläubiger erhalten nur das, was aus der Masse verfügbar ist. - **Feststellung der Forderung:** Der angemeldete Betrag kann im Prüfungsverfahren ganz oder teilweise bestritten werden. - **Zinsen und Kosten:** Es werden ggf. nicht alle Nebenforderungen (z.B. Zinsen nach Insolvenzeröffnung) berücksichtigt. - **Rangfolge:** Auch unter den bevorzugten Gläubigern kann es eine Rangfolge geben, die die Auszahlung beeinflusst. Fazit: Der im Forderungsnachweis angegebene Betrag ist die angemeldete Forderung, der Auszahlungsbetrag richtet sich nach der tatsächlichen Verteilungsmasse und kann daher abweichen.

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