Ja, im Sinne des § 34 BauGB (Baugesetzbuch) gibt es eine bodenrechtliche Prägung. Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine bode... [mehr]
Der Unterschied zwischen den "Grundzügen der Planung" und der "städbaulichen Vertretbarkeit" nach § 31 II BauGB liegt in der jeweiligen rechtlichen Bedeutung und Anwendung. 1. **Grundzüge der Planung**: Dieser Begriff bezieht sich auf die wesentlichen und grundlegenden Elemente eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Planung. Die Grundzüge der Planung dürfen durch eine Bauleitplanung oder eine Baugenehmigung nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die geplanten Vorhaben im Einklang mit den festgelegten Zielen und Vorgaben der bestehenden Planung stehen müssen. Eine Verletzung könnte dazu führen, dass das Vorhaben rechtlich nicht zulässig ist. 2. **Städtebauliche Vertretbarkeit nach § 31 II BauGB**: Diese Regelung bezieht sich auf die Abwägung von Interessen bei der Erteilung von Baugenehmigungen. Hierbei wird geprüft, ob ein Vorhaben trotz Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von den Grundzügen der Planung städtebaulich vertretbar ist. Das bedeutet, dass auch wenn ein Vorhaben nicht vollständig den Planvorgaben entspricht, es dennoch genehmigt werden kann, wenn die Abweichungen im Gesamtzusammenhang der städtebaulichen Entwicklung als akzeptabel angesehen werden. Zusammengefasst: Während die Grundzüge der Planung eine verbindliche Grundlage für die städtebauliche Entwicklung darstellen, erlaubt die städtebauliche Vertretbarkeit eine gewisse Flexibilität bei der Genehmigung von Bauvorhaben, die von diesen Grundzügen abweichen.
Ja, im Sinne des § 34 BauGB (Baugesetzbuch) gibt es eine bodenrechtliche Prägung. Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine bode... [mehr]
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In der Leistungsphase 5 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die Ausführplanung. In dieser Phase werden die Entwurfsunterlagen so konkretisiert, dass sie f&uum... [mehr]
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