Ja, Reparaturen oder Schönheitsreparaturen können grundsätzlich auch nach dem Ende des Mietverhältnisses durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass der Vermieter die Mängel oder erforderlichen Arbeiten bei der Wohnungsübergabe festhält und dem Mieter mitteilt. Der Vermieter kann dann entweder: 1. **Dem Mieter eine Frist setzen**, innerhalb derer er die Mängel noch selbst beseitigen kann, oder 2. **Die Arbeiten selbst oder durch Dritte ausführen lassen** und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen, sofern der Mieter tatsächlich zur Durchführung verpflichtet war (z.B. laut Mietvertrag). Wichtig ist, dass der Vermieter die Kaution nur in Höhe der zu erwartenden Kosten einbehalten darf, bis die Arbeiten erledigt und abgerechnet sind. Der Mieter muss also nicht zwingend selbst noch während der Mietzeit alles erledigen, aber er bleibt für berechtigte Ansprüche des Vermieters auch nach Mietende haftbar. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/).