Besteht Anspruch auf Mietminderung, wenn sich der Wohnkomfort nach Baumaßnahmen verschlechtert hat?

Antwort

Ein Anspruch auf Mietminderung besteht grundsätzlich, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt (§ 536 BGB). Wenn nach Baßnahmen der Wohnkomfort sinkt oder sich der Zustand der Wohnung verschlechtert hat („Verschlimmbesserung“), kann das einen solchen Mangel darstellen. Entscheidend ist, ob die Wohnung nach den Baumaßnahmen objektiv schlechter nutzbar ist als zuvor oder nicht mehr dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht. Beispiele wären etwa schlechtere Wärmedämmung, Lärmbelästigung, weniger Licht, Feuchtigkeit oder andere Beeinträchtigungen, die vorher nicht vorhanden waren. In solchen Fällen hast du grundsätzlich das Recht, die Miete angemessen zu mindern – und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel besteht. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Wichtig: Du solltest den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, da die genaue Beurteilung vom Einzelfall abhängt. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/).

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