Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Ja, der Ehepartner einer Miteigentümerin darf an der Eigentümerversammlung teilnehmen, wenn er von der Miteigentümerin dazu bevollmächtigt wurde. In der Regel muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden, die den Ehepartner zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Es ist ratsam, die genauen Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft zu überprüfen, da diese Dokumente spezifische Bestimmungen enthalten können.
Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine feste Anzahl von einzuholenden Angeboten für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vor. Allerdings hat sich in der Praxis und Rechtspr... [mehr]