Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine feste Anzahl von einzuholenden Angeboten für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vor. Allerdings hat sich in der Praxis und Rechtsprechung etabliert, dass in der Regel **mindestens drei Vergleichsangebote** eingeholt werden sollten, insbesondere bei größeren Aufträgen (z.B. Sanierungen, Wartungsverträge, Dienstleisterwechsel). Der Hintergrund: Die Eigentümer sollen eine fundierte Entscheidungsgrundlage haben und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme beurteilen können. Werden weniger als drei Angebote eingeholt, kann das im Einzelfall zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen, wenn dadurch die Entscheidungsfindung beeinträchtigt wurde. **Fazit:** Es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl, aber drei Angebote gelten als üblicher und empfohlener Standard. In Ausnahmefällen (z.B. bei sehr speziellen Leistungen oder in ländlichen Regionen) kann auch eine geringere Anzahl ausreichend sein, wenn dies nachvollziehbar begründet wird. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Verein Haus & Grund](https://www.hausundgrund.de/aktuelles/weg-reform/angebote-einholen) oder im [WEG § 19](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html).