Darf ich jede beliebige Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken?

Antwort

Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die bevollmächtigte Person kann jede beliebige, geschäftsfähige Person sein – also z.B. ein Familienmitglied, Freund oder auch ein Rechtsanwalt. Allerdings können in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft Einschränkungen festgelegt sein, z.B. dass nur andere Eigentümer oder bestimmte Personengruppen bevollmächtigt werden dürfen. Es ist daher wichtig, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung deiner WEG zu prüfen. Zusammengefasst: - Grundsätzlich ist jede geschäftsfähige Person als Vertreter zulässig. - Einschränkungen können sich aus der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung ergeben. - Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden, da dies meist verlangt wird. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Anwaltverein](https://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/eigentum/wohnungseigentuemer-versammlung-was-du-wissen-musst).

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