Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Ja, der Ehepartner einer Miteigentümerin kann von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden, wenn er nicht selbst Miteigentümer ist. In der Regel dürfen nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer an der Versammlung teilnehmen und abstimmen. Es ist jedoch möglich, dass ein Miteigentümer seinen Ehepartner als Vertreter zur Versammlung schickt, wenn dies in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist oder wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Grundsätzlich darfst du als Wohnungseigentümer*in eine andere Person mit einer Vollmacht zur Wohnungseigentümerversammlung schicken. Das regelt § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz... [mehr]
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine feste Anzahl von einzuholenden Angeboten für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vor. Allerdings hat sich in der Praxis und Rechtspr... [mehr]