In einem solchen Fall gilt grundsätzlich das sogenannte Beweislastprinzip. Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss diese auch beweisen (§ 556 BGB analog). Das bedeutet: Möchte der Mi... [mehr]
Die Beweislast für das Bestehen eines Mietverhältnisses liegt in der Regel beim Mieter. Der Mieter muss nachweisen, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist, was oft durch schriftliche Vereinbarungen, Zeugen oder andere Beweismittel geschehen kann. Der Vermieter hingegen muss im Streitfall nachweisen, dass das Mietverhältnis beendet wurde, wenn er beispielsweise eine Räumungsklage einreicht. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Umstände und geltenden Gesetze zu berücksichtigen, da diese die Beweislast beeinflussen können.
In einem solchen Fall gilt grundsätzlich das sogenannte Beweislastprinzip. Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss diese auch beweisen (§ 556 BGB analog). Das bedeutet: Möchte der Mi... [mehr]