Muss man bei der Betriebskostenabrechnung dem Mieter den Kontoauszug der Kaution mitschicken oder reicht die Nennung der Kapitalertragssteuer?

Antwort

Bei der Betriebskostenabrechnung ist es nicht erforderlich, dem Mieter den Kontoauszug der Kaution mitzuschicken. Es genügt, die Höhe der Kapitalertragssteuer zu nennen, die auf die Kaution entfällt. Wichtig ist, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Der Mieter sollte die Möglichkeit haben, die Berechnungen nachzuvollziehen, aber eine detaillierte Aufstellung der Kontoauszüge ist nicht zwingend notwendig.

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