Für die Dämmung eines Altbaudaches in Deutschland gelten vor allem die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das seit 1. November 2020 die frühere Energieeinsparverordnung (En... [mehr]
In Hamburg gilt wie in ganz Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde. Grundsätzlich gilt: Wenn an der Fassade eines Altbaus „wesentliche Änderungen“ vorgenommen werden, wie z.B. das Anbringen eines neuen Außenputzes, kann eine Pflicht zur nachträglichen Dämmung bestehen. Laut § 48 GEG (Stand 2024) ist eine Dämmung der Außenwand erforderlich, wenn mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils erneuert oder bearbeitet werden. Das bedeutet: Wird der Putz auf einer Fläche von mehr als 10 % der gesamten Fassade erneuert, muss in der Regel auch eine Dämmung angebracht werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ausnahmen: - Wenn der Putz nur ausgebessert oder auf kleiner Fläche erneuert wird (unter 10 %), besteht keine Pflicht zur Dämmung. - Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn die Dämmung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ausnahme beantragt werden. Fazit: Ein Altbau in Hamburg darf nur dann neu verputzt werden, ohne ihn zu dämmen, wenn weniger als 10 % der Fassade betroffen sind oder eine Ausnahme vorliegt. Bei größeren Flächen ist eine Dämmung in der Regel verpflichtend. Weitere Informationen findest du beim [Hamburger Energieportal](https://www.hamburg.de/energie/) oder im [Gebäudeenergiegesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/).
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