Welche GÖÄ Ziffer gilt für die gemeinsame Beratung mit dem Orthopädietechniker zur Versorgung mit einem Hilfsmittel?

Antwort

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für die gemeinsame Beratung mit einem Orthopädietechniker zur Versorgung mit einem Hilfsmittel keine spezifische Ziffer vor. In der Regel wird eine solche Beratung unter allgemeine Beratungsziffer 1 (Beratung, auch mittels Fernsprecher) oder gegebenenfalls unter die Ziffer 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung) subsumiert. Es ist jedoch ratsam, sich bei spezifischen Abrechnungsfragen an die zuständige Ärztekammer oder einen Abrechnungsexperten zu wenden.

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