Wie ist die Schweigepflichtverordnung für psychosoziale Beratung in der Schweiz geregelt?

Antwort

In der Schweiz unterliegen psychosoziale Beratende grundsätzlich der Schweigepflicht. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, abhängig von der genauen Tätigkeit und Qualifikation der beratenden Person. **1. Gesetzliche Grundlagen:** - **Berufsgeheimnis nach StGB Art. 321:** Das Berufsgeheimnis (Schweigepflicht) gilt für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Psychologen, Anwälte usw. Psychosoziale Beratende sind nicht immer explizit darunter gefasst, es sei denn, sie sind z.B. als Psycholog:innen mit Fachtitel tätig. - **Datenschutzgesetz (DSG):** Alle Personen, die mit besonders schützenswerten Personendaten arbeiten, müssen diese vertraulich behandeln. Das betrifft auch psychosoziale Beratende. - **Kantonale Regelungen:** In einigen Kantonen gibt es spezifische Regelungen für Beratungsstellen, die die Schweigepflicht explizit festlegen. **2. Berufsverbände und Ethikrichtlinien:** Viele psychosoziale Beratende sind Mitglied in Berufsverbänden (z.B. [SGfB – Schweizerische Gesellschaft für Beratung](https://www.sgfb.ch/)), die eigene Ethikrichtlinien und Schweigepflichtregelungen haben. Diese verpflichten die Mitglieder zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die im Rahmen der Beratung bekannt werden. **3. Ausnahmen von der Schweigepflicht:** - Mit ausdrücklicher Einwilligung der ratsuchenden Person. - Bei akuter Gefährdung (z.B. Suizidgefahr, Kindeswohlgefährdung), wenn eine Meldung an Behörden notwendig ist. - Auf richterliche Anordnung. **4. Praktische Umsetzung:** Psychosoziale Beratende informieren Klient:innen in der Regel zu Beginn der Beratung über die Schweigepflicht und deren Grenzen. Dies wird oft schriftlich festgehalten. **Fazit:** Auch wenn es keine einheitliche "Schweigepflichtverordnung" für alle psychosozialen Beratenden in der Schweiz gibt, sind sie durch Datenschutzgesetze, kantonale Regelungen und die Ethikrichtlinien ihrer Berufsverbände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es empfiehlt sich, die genauen Regelungen beim jeweiligen Berufsverband oder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zu erfragen.

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