Kann man die Zusammenveranlagung wegen Heirat 6 Jahre rückwirkend beantragen?

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**Nein, in der Regel nicht: Eine Zusammenveranlagung wegen Heirat kannst du normalerweise nicht 6 Jahre rückwirkend nachfordern, weil meist spätestens nach 4 Jahren Festsetzungsverjährung eintritt.** Die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung gibt es zwar für Ehegatten, aber nur solange der Steuerbescheid noch änderbar ist und die Festsetzungsfrist noch läuft. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html)) ## Entscheidend ist nicht die Heirat allein, sondern die Frist Für die Zusammenveranlagung gilt: Sie ist nur für Jahre möglich, in denen ihr die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllt habt, also insbesondere verheiratet wart und nicht dauernd getrennt gelebt habt. Für das Jahr der Eheschließung kann die Zusammenveranlagung grundsätzlich schon für das ganze Steuerjahr gewählt werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html)) Das praktische Problem ist fast immer die Verjährung: Bei der Einkommensteuer beträgt die reguläre Festsetzungsfrist grundsätzlich 4 Jahre. Ist diese Frist abgelaufen, kann das Finanzamt den Bescheid meist nicht mehr zugunsten einer nachträglich gewünschten Zusammenveranlagung ändern. ([vlh.de](https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/festsetzungsfrist-was-ist-das.html)) ## Wann 6 Jahre trotzdem denkbar sind 6 Jahre können ausnahmsweise erreichbar sein, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, etwa weil noch gar kein Bescheid ergangen ist oder weil sich der Fristbeginn wegen später Abgabe der Steuererklärung nach hinten verschoben hat. Dann geht es aber nicht um ein generelles „6 Jahre nachfordern“, sondern um die konkrete Berechnung der Festsetzungsfrist im Einzelfall. ([vlh.de](https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/festsetzungsfrist-was-ist-das.html)) Ein klarer Unterschied: Wenn ihr 2019 geheiratet habt und der Bescheid für 2019 längst bestandskräftig ist und die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, ist eine Änderung 2026 meist zu spät. Wenn für ein Jahr aber noch gar keine wirksame Veranlagung vorliegt oder die Frist wegen später Erklärung noch läuft, kann es noch gehen. ([vlh.de](https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/festsetzungsfrist-was-ist-das.html)) ## Klare Einschätzung Die pauschale Antwort lautet also: **6 Jahre rückwirkend eher nein, regelmäßig nur innerhalb der noch offenen Steuerjahre.** Entscheidend ist das Datum der Heirat, für welches Steuerjahr ihr die Zusammenveranlagung wollt und ob für dieses Jahr die Festsetzungsfrist schon abgelaufen ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html))

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