Kann ich podologische Behandlungskosten steuerlich geltend machen?

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**Ja – Kosten für eine podologische Behandlung kannst du grundsätzlich steuerlich geltend machen, aber meist nur als außergewöhnliche Belastung und nur, wenn die Behandlung medizinisch veranlasst ist.** § 33 EStG erlaubt den Abzug zwangsläufiger Krankheitskosten; reine kosmetische oder allgemeine Fußpflege fällt nicht darunter. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html)) ## Entscheidend ist der medizinische Zweck Podologie ist steuerlich nicht automatisch begünstigt, nur weil sie von einem Podologen durchgeführt wird. Anerkannt werden in der Regel Behandlungen mit therapeutischem Zweck, also etwa bei diabetischem Fußsyndrom, schmerzhaften Fehlstellungen, krankhaften Nagel- oder Hautveränderungen oder anderen ärztlich behandlungsbedürftigen Fußproblemen. Der BFH stellt bei medizinisch indizierten podologischen Leistungen gerade auf diesen Heilbezug ab. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201510025/)) Der praktische Unterschied ist wichtig: **Medizinische Podologie kann abziehbar sein, normale Fußpflege nicht.** Genau an dieser Stelle sind viele allgemeine Antworten im Netz zu ungenau. ## Welche Nachweise du brauchst Am sichersten ist eine **ärztliche Verordnung oder ein Rezept** vor der Behandlung. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks kann zwar laut BFH auch durch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft geführt werden, aber ohne klare ärztliche Unterlagen steigt das Risiko, dass das Finanzamt die Kosten als private Lebensführung einordnet. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201510025/)) Zusätzlich solltest du aufbewahren: - Rechnung des Podologen - Zahlungsnachweis - ärztliche Verordnung / Behandlungsnachweis - Nachweis über Erstattungen der Krankenkasse ## Was du tatsächlich ansetzen kannst Abziehbar ist **nur dein Eigenanteil**. Erstattungen der Krankenkasse oder Beihilfe musst du abziehen. Außerdem wirken sich die Kosten steuerlich erst aus, soweit sie die **zumutbare Belastung** überschreiten; diese Kürzung ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html)) ## Wichtige Einschränkung Ein amtsärztliches Gutachten brauchst du für eine normale, medizinisch anerkannte podologische Behandlung in der Regel **nicht**. Solche strengen Vorab-Nachweise sind vor allem bei Maßnahmen relevant, deren medizinische Indikation schwer beurteilbar ist oder die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110013/)) **Kurz gesagt: Ja, aber nur bei medizinisch notwendiger Podologie, mit sauberem Nachweis und nur in Höhe deines selbst getragenen Anteils oberhalb der zumutbaren Belastung.**

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