Muss eine Ergänzung zu einem handschriftlichen Testament ebenfalls handschriftlich sein?

Antwort

Ja, eine Ergänzung (Nachtrag, Änderung oder Ergänzungsklausel) zu einem handschriftlichen Testament muss ebenfalls vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden, damit sie wirksam ist. Dies ergibt sich aus § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine maschinenschriftliche Ergänzung oder eine Ergänzung per Computer ist nicht wirksam. Wichtig ist außerdem, dass auch die Ergänzung mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben wird, um spätere Zweifel an der Echtheit und dem Willen des Erblassers zu vermeiden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/testament/_node.html).

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