Die Kosten für eine notarielle Beurkundung der Erbausschlagung in Deutschland richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren hängen vom Wert des Nachlasses... [mehr]
Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt in Deutschland grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB). **Hemmung der Frist:** Die Ausschlagungsfrist ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, sie kann grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder verlängert werden, wie es etwa bei Verjährungsfristen möglich ist. Auch eine schwebende Unkenntnis oder Geschäftsunfähigkeit hemmt die Frist nicht automatisch. **Ausnahmen:** - **Unkenntnis:** Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall und seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Solange diese Kenntnis fehlt, läuft die Frist nicht. - **Geschäftsunfähigkeit:** Ist der Erbe geschäftsunfähig, beginnt die Frist erst mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1944 Abs. 3 BGB). - **Täuschung oder Drohung:** Wurde der Erbe durch Täuschung oder Drohung zur Annahme oder Ausschlagung bestimmt, kann er die Annahme oder Ausschlagung anfechten (§ 1954 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. **Wichtiger Hinweis:** Eine Hemmung im klassischen Sinn (wie bei Verjährungsfristen, z.B. durch Verhandlungen oder höhere Gewalt) gibt es bei der Ausschlagungsfrist nicht. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html).
Die Kosten für eine notarielle Beurkundung der Erbausschlagung in Deutschland richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren hängen vom Wert des Nachlasses... [mehr]