Ist die Speicherung der IP-Adresse beim Double-Opt-In erlaubt?

Antwort

Die Speicherung der IP-Adresse im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens ist grundsätzlich zulässig, aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. **Rechtliche Grundlage:** Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – dazu zählt auch die IP-Adresse – nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Beim Double Opt-in dient die Speicherung der IP-Adresse dem Nachweis, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Dies ist insbesondere wichtig, um sich gegen mögliche rechtliche Ansprüche (z.B. wegen unerlaubter Werbung) verteidigen zu können. **Interessenabwägung:** Die Speicherung der IP-Adresse kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) gestützt werden. Das berechtigte Interesse liegt darin, die Einwilligung nachweisen zu können. Die Daten sollten jedoch nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Nachweis erforderlich ist. **Empfehlungen:** - Die IP-Adresse sollte nur im Zusammenhang mit dem Double-Opt-in-Prozess gespeichert werden. - Die Speicherung sollte zeitlich begrenzt sein (z.B. bis zum Ablauf möglicher Verjährungsfristen). - Die Betroffenen sollten in der Datenschutzerklärung über die Speicherung und deren Zweck informiert werden. **Fazit:** Die Speicherung der IP-Adresse beim Double Opt-in ist zulässig, sofern sie auf das notwendige Maß beschränkt und transparent kommuniziert wird. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [BfDI](https://www.bfdi.bund.de/). **Hinweis:** Dies stellt keine Rechtsberatung dar, im Zweifel sollte ein Datenschutzexperte oder Anwalt konsultiert werden.

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