In einem Unternehmen ist in der Regel der Verantwortliche für den Datenschutz, also der Datenschutzbeauftragte (DSB), für die Festlegung und Überwachung von Löschfristen zustä... [mehr]
Pseudonymdienste sind Online-Dienste, bei denen Nutzerinnen und Nutzer nicht ihren echten Namen, sondern ein Pseudonym (also einen Fantasienamen oder Nickname) verwenden können. In Deutschland gibt es verschiedene Anbieter und Plattformen, die Pseudonymdienste ermöglichen oder unterstützen. Hier einige Beispiele und Hinweise: 1. **E-Mail-Anbieter mit Pseudonymfunktion** Viele E-Mail-Dienste wie [Posteo](https://posteo.de/) oder [mailbox.org](https://mailbox.org/) erlauben die Nutzung von E-Mail-Adressen ohne Klarnamenpflicht. Die Registrierung kann anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen. 2. **Soziale Netzwerke und Foren** Plattformen wie [Jodel](https://jodel.com/) oder klassische Internetforen (z.B. [Gutefrage](https://www.gutefrage.net/), [Chefkoch-Forum](https://www.chefkoch.de/forum/)) erlauben die Nutzung von Pseudonymen. Auch auf [Reddit](https://www.reddit.com/) (international) ist dies üblich. 3. **Messenger-Dienste** Einige Messenger wie [Threema](https://threema.ch/de) ermöglichen die Nutzung ohne Angabe des echten Namens oder einer Telefonnummer. 4. **Blog- und Kommentardienste** Bei vielen Blogs und Kommentarspalten (z.B. bei [Heise Online](https://www.heise.de/)) kann unter einem Pseudonym kommentiert werden. **Rechtlicher Hintergrund:** Nach § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) – inzwischen durch das TTDSG abgelöst – haben Nutzer in Deutschland grundsätzlich das Recht, Telemediendienste anonym oder unter Pseudonym zu nutzen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. **Bekannte deutsche Pseudonymdienste oder -projekte:** - [Posteo](https://posteo.de/) - [mailbox.org](https://mailbox.org/) - [Threema](https://threema.ch/de) (Schweizer Anbieter, aber in Deutschland sehr beliebt) - [Jodel](https://jodel.com/) (deutsches Start-up) - Diverse Foren und Community-Plattformen **Hinweis:** Die Nutzung von Pseudonymen ist nicht überall möglich, da manche Dienste (z.B. Facebook) auf Klarnamen bestehen. Weitere Informationen zum Thema findest du z.B. bei der [Stiftung Datenschutz](https://stiftungdatenschutz.org/themen/pseudonymisierung/).
In einem Unternehmen ist in der Regel der Verantwortliche für den Datenschutz, also der Datenschutzbeauftragte (DSB), für die Festlegung und Überwachung von Löschfristen zustä... [mehr]
Ein Datenschutzkonzept ist nicht mit einem Sicherheitskonzept gleichzustellen, auch wenn beide eng miteinander verbunden sind. **Datenschutzkonzept:** Ein Datenschutzkonzept beschreibt Maßnah... [mehr]
Der IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bietet einen umfassenden Rahmen für Informationssicherheit in Organisationen. Er enthält viele Maß... [mehr]
IT-Sicherheit selbst ist keine Verarbeitungstätigkeit im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einestätigkeit beschreibt einen Vorgang oder eine Reihe von Vorgängen im Zusammen... [mehr]
Ja, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann die Beschaffung als Verarbeitungstätigkeit gelten, sofern dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. **Begründung:** Die D... [mehr]
Die Abfrage von personenbezogenen Daten wie Vorname, Nachname, E-Mail, dienstliche Telefonnummer, Firma, Postanschrift, Land, Branche und Jobfunktion im Rahmen der Leadqualifizierung ist grundsät... [mehr]
In einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bezeichnet der Begriff "interne Empfänger" in der Regel Personen oder Abteilungen innerhalb des Unternehmens des Auftragsverarbeiters, die Zu... [mehr]
Die genannten Angaben – Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Nutzerrolle – lassen sich als **personenbezogene Kontaktdaten und Zuordnungsmerkmale** oder als **Stammdaten von Mitarbeiter... [mehr]
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung... [mehr]
Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]