Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformit&a... [mehr]
Stellen Mitglieder eines Prüfungsausschusses fest, dass eine Klausur nicht BPO-konform (also nicht entsprechend der geltenden **Bachelorprüfungsordnung** oder einer anderen Prüfungsordnung) ist, haben sie folgende Pflichten: 1. **Meldung des Mangels:** Sie müssen den festgestellten Verstoß unverzüglich dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden melden. Es besteht eine Pflicht zur Anzeige von Unregelmäßigkeiten, um die Einhaltung der Prüfungsordnung sicherzustellen. 2. **Prüfung und Bewertung:** Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen. Er muss feststellen, inwiefern die Klausur gegen die Prüfungsordnung verstößt (z.B. falsche Aufgabenstellung, unzulässige Prüfungsform, formale Fehler). 3. **Herstellung ordnungsgemäßer Zustände:** Falls ein Verstoß vorliegt, muss der Prüfungsausschuss Maßnahmen ergreifen, um die Ordnungsmäßigkeit wiederherzustellen. Das kann z.B. bedeuten: - Die Klausur wird für ungültig erklärt und eine Wiederholung angeordnet. - Die Bewertung wird angepasst oder aufgehoben. - Betroffene Studierende werden informiert. 4. **Dokumentation:** Der Vorgang und die getroffenen Maßnahmen müssen dokumentiert werden, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. 5. **Wahrung der Chancengleichheit:** Der Ausschuss muss sicherstellen, dass keine*r der Prüflinge durch den Fehler benachteiligt oder bevorzugt wird. **Rechtsgrundlage:** Die Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung (z.B. BPO), den Hochschulgesetzen der Länder und ggf. aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Einhaltung und Durchsetzung der Prüfungsordnung verpflichtet. **Fazit:** Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen bei festgestellten Verstößen gegen die Prüfungsordnung aktiv werden, den Mangel melden, prüfen lassen und für Abhilfe sorgen, um die Rechtmäßigkeit und Fairness des Prüfungsverfahrens sicherzustellen.
Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformit&a... [mehr]
Grundsätzlich darf eine Klausur nicht länger dauern als die offiziell angegebene Bearbeitungszeit. Die vorgegebene Dauer ist verbindlich und soll für alle Teilnehmenden faire Bedingunge... [mehr]
Prüfungsausschussmitglieder haben in der Regel kein individuelles Recht auf Prüfungseinsicht, sondern dieses Recht steht dem Prüfungsausschuss als Gremium zu. Das bedeutet, dass Einsich... [mehr]