Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformit&a... [mehr]
Prüfungsausschussmitglieder haben in der Regel kein individuelles Recht auf Prüfungseinsicht, sondern dieses Recht steht dem Prüfungsausschuss als Gremium zu. Das bedeutet, dass Einsichtnahmen in Prüfungsunterlagen grundsätzlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des gesamten Ausschusses erfolgen und nicht auf Initiative einzelner Mitglieder. Die genaue Ausgestaltung kann jedoch von der jeweiligen Prüfungsordnung oder den einschlägigen gesetzlichen Regelungen abhängen. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass der Prüfungsausschuss als Kollegialorgan handelt und Entscheidungen gemeinsam trifft. Einzelne Mitglieder können also nicht eigenmächtig Einsicht in Prüfungsunterlagen verlangen, sondern benötigen einen entsprechenden Beschluss oder Auftrag des Ausschusses. Zusammengefasst: Das Recht auf Prüfungseinsicht liegt beim Prüfungsausschuss als Ganzes, nicht bei einzelnen Mitgliedern, es sei denn, die Prüfungsordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformit&a... [mehr]
Stellen Mitglieder eines Prüfungsausschusses fest, dass eine Klausur nicht BPO-konform (also nicht entsprechend der geltenden **Bachelorprüfungsordnung** oder einer anderen Prüfungsordn... [mehr]