Prüfungsausschussmitglieder haben in der Regel kein individuelles Recht auf Prüfungseinsicht, sondern dieses Recht steht dem Prüfungsausschuss als Gremium zu. Das bedeutet, dass Einsich... [mehr]
Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformität zu überprüfen. Das Einsichtsrecht und die Überprüfung der Prüfungen auf Einhaltung der Prüfungsordnung obliegen **dem Prüfungsausschuss als Gremium** und nicht den einzelnen Mitgliedern individuell. Der Prüfungsausschuss handelt als Kollegialorgan und trifft Entscheidungen gemeinschaftlich. Einzelne Mitglieder können zwar Anträge stellen oder Bedenken äußern, aber eine Einsichtnahme oder Überprüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Aufgaben und Beschlüsse des gesamten Ausschusses. **Rechtsgrundlage:** Die genauen Regelungen finden sich in der jeweiligen Prüfungsordnung und den Geschäftsordnungen der Hochschule oder Fakultät. In der Regel ist dort festgelegt, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und die Einhaltung der Prüfungsordnung verantwortlich ist. **Fazit:** Nur der Prüfungsausschuss als Gremium hat das Recht und die Pflicht, Prüfungen auf PO-Konformität zu überprüfen, nicht einzelne Mitglieder auf eigene Initiative. **Quelle/Vertiefung:** - [Hochschulrektorenkonferenz: Aufgaben des Prüfungsausschusses](https://www.hrk.de/themen/hochschulsystem/pruefungswesen/) - Beispiel für eine Prüfungsordnung: [Prüfungsordnung der Universität zu Köln, § 8](https://www.portal.uni-koeln.de/sites/po/pdf/PO_BA_MA_2015.pdf)
Prüfungsausschussmitglieder haben in der Regel kein individuelles Recht auf Prüfungseinsicht, sondern dieses Recht steht dem Prüfungsausschuss als Gremium zu. Das bedeutet, dass Einsich... [mehr]
Stellen Mitglieder eines Prüfungsausschusses fest, dass eine Klausur nicht BPO-konform (also nicht entsprechend der geltenden **Bachelorprüfungsordnung** oder einer anderen Prüfungsordn... [mehr]