Dürfen einzelne Prüfungsausschussmitglieder eine Prüfung einsehen, um die PO-Konformität zu prüfen, oder ist dies nur dem gesamten Prüfungsausschuss erlaubt?

Antwort

Einzelne Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben in der Regel **kein eigenständiges Recht auf Prüfungseinsicht**, um eine Prüfung auf ihre Prüfungsordnungs-(PO-)Konformität zu überprüfen. Das Einsichtsrecht und die Überprüfung der Prüfungen auf Einhaltung der Prüfungsordnung obliegen **dem Prüfungsausschuss als Gremium** und nicht den einzelnen Mitgliedern individuell. Der Prüfungsausschuss handelt als Kollegialorgan und trifft Entscheidungen gemeinschaftlich. Einzelne Mitglieder können zwar Anträge stellen oder Bedenken äußern, aber eine Einsichtnahme oder Überprüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Aufgaben und Beschlüsse des gesamten Ausschusses. **Rechtsgrundlage:** Die genauen Regelungen finden sich in der jeweiligen Prüfungsordnung und den Geschäftsordnungen der Hochschule oder Fakultät. In der Regel ist dort festgelegt, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und die Einhaltung der Prüfungsordnung verantwortlich ist. **Fazit:** Nur der Prüfungsausschuss als Gremium hat das Recht und die Pflicht, Prüfungen auf PO-Konformität zu überprüfen, nicht einzelne Mitglieder auf eigene Initiative. **Quelle/Vertiefung:** - [Hochschulrektorenkonferenz: Aufgaben des Prüfungsausschusses](https://www.hrk.de/themen/hochschulsystem/pruefungswesen/) - Beispiel für eine Prüfungsordnung: [Prüfungsordnung der Universität zu Köln, § 8](https://www.portal.uni-koeln.de/sites/po/pdf/PO_BA_MA_2015.pdf)

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