Wo steht in der Landesbauordnung NRW, dass ein Flucht- und Rettungswegeplan vorhanden sein muss?

Antwort

In der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Notwendigkeit eines Flucht- und Rettungswegeplans nicht explizit in einem einzelnen Paragraphen festgelegt. Allerdings ergeben sich die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege aus verschiedenen Vorschriften, insbesondere aus den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Gebäuden. Relevant sind hier insbesondere die Vorschriften zur Sicherheit von Flucht- und Rettungswegen, die in den §§ 38 und 39 der BauO NRW behandelt werden. Diese Paragraphen regeln die Anforderungen an die Planung und den Bau von Flucht- und Rettungswegen in Gebäuden. Für detaillierte Informationen und spezifische Anforderungen ist es ratsam, die aktuelle Fassung der BauO NRW sowie die entsprechenden technischen Regeln und Vorschriften zu konsultieren.

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