Wie breit muss die Treppe in einem Zweifamilienwohnhaus in Rheinland-Pfalz sein, wenn sie der erste Rettungsweg ist?

Antwort

In Rheinland-Pfalz müssen Treppen, die als erster Rettungsweg dienen, bestimmten Breitenanforderungen entsprechen. Gemäß der Landesbauordnung (LBO) sollte die Mindestbreite einer Treppe in einem Wohngebäude, die als Flucht- oder Rettungsweg dient, mindestens 1,00 Meter betragen. In bestimmten Fällen, wie bei einer höheren Anzahl von Personen oder speziellen Nutzungssituationen, kann eine breitere Treppe erforderlich sein. Es ist ratsam, die genauen Anforderungen in der aktuellen LBO oder bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen.

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