Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich während ihres Urlaubs nicht zur Arbeit herangezogen werden. Der Urlaub dient der Erholung (§ 1 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Es gibt jedoch sehr se... [mehr]
Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz in der Regel bestehen, allerdings können die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nicht mehr Arbeitgeber übernommen werden. Das bedeutet, du möglicherweise selbst für die Zahlung dieser Beiträgekommen musst. Es ist ratsam sich vor Antritt des unbezahltenlaubs mit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die genauen Regelungen und eventuelle Verpflichtungen zu klären.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich während ihres Urlaubs nicht zur Arbeit herangezogen werden. Der Urlaub dient der Erholung (§ 1 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Es gibt jedoch sehr se... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht zulässig, Urlaub während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) auszuzahlen. Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) sieht eine... [mehr]
Grundsätzlich darfst du während deines Urlaubs einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, solange dadurch keine berechtigten Interessen deines (noch aktuellen) Arbeitgebers verletz... [mehr]
Grundsätzlich ist es möglich, nach einer Krankmeldung direkt Urlaub zu nehmen, sofern du wieder arbeitsfähig bist und dein Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Wichtig ist dabei: 1.... [mehr]
Ja, du kannst Urlaub für die Pflege deines Vaters nutzen. Es gibt in Deutschland verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, um Angehörige zu pflegen: 1. **Pflegezeit**: Nach dem Pflegezei... [mehr]
In Deutschland gelten für Krankmeldungen, Urlaub und Nebenjobs spezifische Regelungen: 1. **Krankmeldung**: Wenn du krank bist und nicht arbeiten kannst, musst du dich in der Regel am ersten Kra... [mehr]