Muss ein Schüler, der in den Ferien eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt und danach eine Ausbildung beginnt, pflichtig abgerechnet werden?

Antwort

Ja, ein Schüler, der eine kurzfristige Beschäftigung in den Ferien aufnimmt, muss in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden, solange die Beschäftigung die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt. Diese Kriterien sind: 1. Die Beschäftigung darf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. 2. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, was bei Schülern in der Regel der Fall ist. Wenn der Schüler nach den Ferien eine Ausbildung beginnt, ändert dies nichts an der Abrechnung der kurzfristigen Beschäftigung. Die Ausbildung selbst unterliegt dann den üblichen sozialversicherungspflichtigen Regelungen. Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung findest du auf der Website der Deutschen Rentenversicherung: [Deutsche Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html).

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