Welche BASPO-Vorschrift gilt zur Archivierung von Dokumenten mit Heftklammern?

Antwort

Das Bundesamt für Sport (BASPO) in der Schweiz gibt spezifische Vorschriften zur Archivierung von Dokumenten heraus, insbesondere im Rahmen der Verwaltung und Dokumentenlenkung. Eine explizite Regelung zur Verwendung von Heftklammern bei der Archivierung ist in den öffentlich zugänglichen BASPO-Richtlinien nicht detailliert aufgeführt. Allgemein gilt in der Schweizer Bundesverwaltung (und damit auch beim BASPO) die Empfehlung, Dokumente für die Langzeitarchivierung **nicht** mit Heftklammern, Büroklammern, Gummibändern oder Plastikhüllen zu versehen. Metallische Heftklammern können im Laufe der Zeit rosten und die Dokumente beschädigen. Stattdessen wird empfohlen, Dokumente lose, in säurefreien Mappen oder Umschlägen aufzubewahren. Für verbindliche und aktuelle Informationen empfiehlt sich ein Blick in die offiziellen Richtlinien des BASPO oder der Schweizerischen Bundesverwaltung zur Aktenführung und Archivierung, z.B. im [Handbuch zur Aktenführung des Bundes](https://www.bar.admin.ch/bar/de/home/archivieren/aktenfuehrung/handbuch.html). **Fazit:** Heftklammern sollten bei der Archivierung von Dokumenten im BASPO und generell in der Bundesverwaltung vermieden werden. Dokumente sollten lose und in geeigneten Archivbehältnissen aufbewahrt werden. Weitere Informationen: - [BASPO – Bundesamt für Sport](https://www.baspo.admin.ch) - [Schweizerisches Bundesarchiv – Aktenführung](https://www.bar.admin.ch/bar/de/home/archivieren/aktenfuehrung.html)

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