Was passiert mit Mängelansprüchen, die der Käufer bei Vertragsschluss schon kennt?

Antwort

Wenn der Käufer bei Vertragsschluss bereits Kenntnis von Mängeln hat, kann er in der Regel keine Mängelansprüche geltend machen. Dies ist im deutschen Recht im § 442 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort heißt es, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall kann der Käufer trotz Kenntnis des Mangels Ansprüche geltend machen.

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