Reicht es für die Einbeziehung in den Vertrag aus, wenn Auftragsverarbeitungsbedingungen nur auf Anfrage verfügbar sind?

Antwort

Nein, das reicht in der Regel nicht aus. Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO müssen die Bedingungen zur Auftragsverarbeitung („Auftragsverarbeitungsvertrag“ oder AVV) **schriftlich oder in elektronischer Form** zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter **abgeschlossen** werden. Es genügt nicht, wenn die Bedingungen lediglich „angefragt“ werden können oder irgendwo verfügbar sind. Sie müssen **Bestandteil des Vertragsverhältnisses** sein, also entweder dem Vertrag beigefügt oder ausdrücklich einbezogen und von beiden Parteien akzeptiert werden. Die bloße Möglichkeit, die Bedingungen anzufordern, stellt keine wirksame Einbeziehung in den Vertrag dar. Es muss sichergestellt sein, dass beide Parteien den Inhalt kennen und ihm zustimmen. **Fazit:** Die Auftragsverarbeitungsbedingungen müssen dem Vertrag entweder beigefügt oder wirksam einbezogen werden. Die bloße Möglichkeit, sie anzufordern, reicht nicht aus. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_05_aufsichtsbehoerden_zu_avv.pdf) oder beim [BayLDA](https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Auftragsverarbeitung.pdf).

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